Geschrieben am 15.11.2022 von:
Die dynamische Einbindung von Google Fonts in eine Internetseite ist ohne Einwilligung der Besucher datenschutzwidrig. Dies hat ein Urteil vom LG München (20.01.2022 – Az. 3 O 17493/20) ergeben. Infolgedessen erhalten viele Webseitenbetreiber derzeit Abmahnungen wegen einer unzulässigen (dynamischen) Einbindung von Google Fonts. Die Abmahnungen werfen einen „unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht“ und einen Verstoß gegen die DS-GVO vor.
Doch was ist eigentlich eine „dynamische“ Einbindung?
Ist Google Fonts dynamisch eingebunden, wird die auf einer Website verwendete Schriftart bei Aufruf durch den Webseitenbesucher von den Servern von Google geladen. Bei diesem Vorgang wird die IP-Adresse des Besuchers an die Server von Google übermittelt. Datenschutzrechtlich stellt dies eine einwilligungsbedürftige Verarbeitung dar. Es bedarf für die dynamische Nutzung von Google Fonts also einer Einwilligung seitens des Besuchers, welche beispielsweise über ein Cookie-Banner oder Consent-Management-Tool eingeholt werden kann.
Eine alternative Lösung stellt hier die statische (lokale) Einbindung von Google Fonts dar. Ist Google Fonts statisch eingebunden, ist die verwendete Schriftart bereits gedownloadet und auf dem Webserver lokal hinterlegt. Bei Aufruf durch den Webseitenbesucher findet infolgedessen keine Datenübermittlung an Google (-Server) statt. Demnach ist die statische Einbindung von Google Fonts nicht einwilligungsbedürftig. Die Schriftarten können direkt von Google gedownloadet werden.
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