Geschrieben am 25.07.2019 von:
Obwohl es die datenschutzrechtlichen Betroffenenansprüche schon lange gibt, haben sich bisher nur wenige Gerichte mit den Inhalten auseinandersetzen müssen. Das liegt wohl daran, dass selten oder nie jemand geklagt hat. Spätestens seit dem Wirksamwerden der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) hat sich das jedoch geändert. Egal ob Löschung, Auskunft oder Widerspruch – immer mehr Betroffene machen von ihren Rechten gegenüber Unternehmen Gebrauch.
Auskunft nur unzureichend erteilt?
Das Landgericht Köln hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem die Kundin einer Lebensversicherungsgesellschaft ihren Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO geltend gemacht hatte (LG Köln Urteil vom 18.03.2019, Az.: 26 O 25/18). Die Auskunft des Unternehmens enthielt soweit alle erforderlichen Angaben wie z.B. die Zwecke der Verarbeitung, die Empfängerkategorein oder auch die Speicherdauer. Die Kundin war hiermit jedoch nicht zufrieden und machte einen erweiterten Anspruch geltend.
Das Gericht wies die Klage jedoch zurück. Die Richter waren der Auffassung, dass weder interne Vorgänge (z.B. Schriftverkehr, Vermerke etc.), noch bereits bekannter Schriftverkehr vom Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO umfasst sind. Das Landgericht stützte seine Auffassung dabei auf eine frühere Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln, das rechtliche Bewertungen und Analysen vom Auskunftsanspruch ausgenommen sah (OLG Köln Beschluss vom 26.07.2018, Az.: 9 W 15/18).
In dem Urteil wird ausgeführt, dass der Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DS-GVO dem Betroffenen nicht zur vereinfachten Buchführung dienen soll. Sinn und Zweck des Rechts sei vielmehr, dass der Betroffene den Umfang und Inhalt seiner gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann. Deshalb besteht lediglich das Recht auf eine Kopie der personenbezogenen Daten, die tatsächlich Gegenstand der Verarbeitung sind.
Auskunftsanspruch ist kein Ausforschungsanspruch
Nachdem zuletzt das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg die Reichweite des Rechts auf Herausgabe einer Kopie relativ offen gelassen hatte (LAG Baden-Württemberg Urteil vom 20.12.2018, Az.: 17 Sa 11/18), wurde dieser Anspruch durch die Kölner Richter nun etwas eingeschränkt. Das Recht auf Auskunft darf schließlich nicht zu einem Ausforschungsanspruch ausufern.
Bereits die Datenschutzkonferenz (DSK) hat in einem ihrer Kurzpapiere festgehalten, dass es Grenzen des Auskunftsanspruchs gibt. Beispielsweise sollen die Betroffenen bei einer großen Menge von gespeicherten Informationen präzisieren, auf welche Informationen und Verarbeitungsvorgänge sich der Auskunftsanspruch bezieht. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Auskunftsansprüchen soll sogar in Ausnahmefällen eine Verweigerung der Auskunft denkbar sein. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung hier entwickelt.