Geschrieben am 25.02.2025 von:
Der Zweck des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) besteht darin, die Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen „im Interesse der Verbraucher und Nutzer“ (§ 1 Abs. 1 S. 1 BFSG) zu gewährleisten. Dadurch wird „für Menschen mit Behinderung ihr Recht auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gestärkt“ (§ 1 Abs. 1 S. 2 BFSG). Dazu definiert das Gesetz – erstmals für die Privatwirtschaft – Anforderungen, die bei bestimmten Produkten und Dienstleistungen ab 28.06.2025 (sofern keine Übergangsvorschriften greifen) erfüllt sein müssen. Doch was bedeutet Barrierefreiheit eigentlich genau, welche Produkte und Dienstleistungen sind vom Gesetz betroffen und was ist jetzt zu tun? Darum geht es im Folgenden.
Was bedeutet Barrierefreiheit eigentlich?
Produkte und Dienstleistungen sind nach § 3 Abs. 1 BFSG barrierefrei, „wenn sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind“. Was die konkreten Anforderungen angeht, verweist das BFSG auf die zugehörige Rechtsverordnung (BFSGV). Dort sind zum Beispiel Anforderungen an Produktverpackungen und Anleitungen ausführlich beschrieben (§ 5 BFSGV). Doch sowohl BFSG als auch BFSGV gelten nur für bestimmte Produkte und Dienstleistungen.
Welche Produkte und Dienstleistungen sind betroffen?
Die Vorschriften des BFSG finden nur auf die Produkte und Dienstleistungen Anwendung, die in § 1 Abs. 2 und 3 BFSG genannt sind. Beispiele für solche Produkte sind bestimmte Selbstbedienungsterminals, interaktive Verbraucherendgeräte und E-Book-Lesegeräte, sofern sie die gesetzlichen Merkmale erfüllen. Vom Gesetz umfasste Dienstleistungen sind zum Beispiel Telekommunikationsdienste, bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten (zum Beispiel die Webseite) und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (beispielsweise Online-Shop). Verpflichtete Wirtschaftsakteure sind Hersteller, Einführer, Händler und Dienstleistungserbringer, wobei Kleinstunternehmen (weniger als zehn Beschäftigte und maximal 2 Millionen Euro Umsatz/Jahresbilanzsumme) die Anforderungen des Gesetzes nicht erfüllen müssen.
Was ist jetzt zu tun?
Unternehmen sollten prüfen, ob sie Produkte und Dienstleistungen anbieten, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Ist dies der Fall, müssen sie sich mit den konkreten Anforderungen auseinandersetzen. Doch auch ohne gesetzliche Verpflichtung ist zu empfehlen, Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten: Dadurch werden Zugang, Handhabung und Nutzung vereinfacht – was sich positiv auf den Absatz auswirken und Wettbewerbsvorteile mit sich bringen kann.
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