Geschrieben am 04.08.2022 von:
Entsprechend der Legalitätspflicht muss die Geschäftsleitung (alle Unternehmensgrößen) gesetzeskonformes Verhalten des jeweiligen Unternehmens und seiner Mitarbeiter*innen sicherstellen. Dazu hat das OLG Nürnberg in einer Entscheidung vom 30.03.2022 noch einmal wesentliche Punkte klargestellt:
- Es müssen wirksame Compliance-Strukturen geschaffen werden, die ein rechtmäßiges und effektives Handeln gewährleisten und die Begehung von Rechtsverstößen verhindern.
- Die Geschäftsleitung muss geeignete Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen durchführen.
- Die GmbH Geschäftsleitung kann auch im Konstrukt einer GmbH & Co. KG persönlich gegenüber der KG haftbar sein.
Das bedeutet im Einzelnen, dass die Geschäftsleitung die interne Unternehmensorganisation so zu organisieren hat, dass ein rechtmäßiges und effektives Handeln gewährleistet wird und die Begehung von Rechtsverstößen durch die Gesellschaft oder deren Mitarbeiter – auch mittels Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen – verhindert werden.
Die Geschäftsleitung kann die Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen delegieren, muss dann aber zumindest die Überwacher*innen kontrollieren. Kommt die Geschäftsleitung diesen Pflichten nicht nach, kann sie dem Unternehmen gegenüber haftbar sein.
Für eine GmbH ergibt sich diese Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG und kann sich im Fall einer GmbH & Co. KG auch auf die Geschäftsleitung der Komplementär-GmbH erstrecken, obwohl zwischen der Geschäftsleitung und der KG kein Geschäftsleitungs-Dienstvertrag besteht. Das ist besonders dann der Fall, wenn die alleinige oder wesentliche Aufgabe der GmbH in der Geschäftsleitung der KG besteht.
Geschäftsleiter*innen sollten also regelmäßig prüfen, ob die im eigenen Unternehmen getroffenen Compliance-Strukturen ausreichend sind oder ob nicht doch noch Verbesserungsbedarf an der ein oder anderen Stelle besteht.