Geschrieben am 17.09.2019 von:
Unternehmen setzen bei ihren Marketingstrategien immer häufiger auf soziale Medien wie Facebook oder Instagram, um verschiedene Zielgruppen besser ansprechen zu können. Hierbei wird nicht selten mit Bildern gearbeitet, die z.B. Mitarbeiter, Kunden oder andere Personen auf Veranstaltungen zeigen. So zeigt man sich offen und gibt dem Unternehmen ein Gesicht.
Seit einigen Monaten herrscht große Unsicherheit bei der Frage, ob man ungefragt Bilder von Personen im Internet veröffentlichen darf. Obwohl die Problematik nicht neu ist, ist man seit Wirksamwerden der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) vorsichtiger geworden. Immerhin drohen bei Datenschutzverstößen empfindliche Bußgelder.
Welches Gesetz ist denn überhaupt anwendbar?
Vor der einheitlichen europarechtlichen Regelung galt in Bezug auf die Veröffentlichung von Bildern das Kunsturhebergesetz (KUG). Nun gibt es Streit darüber, ob dieses neben der DS-GVO noch anwendbar ist. Dieser Streit ist bisher noch nicht entschieden, wobei es sich wohl eher um ein akademisches Problem handelt. Die Ergebnisse werden sich unabhängig von der einschlägigen Rechtsgrundlage nicht maßgeblich unterscheiden.
Das KUG ist nach der Auffassung diverser Datenschutzaufsichtsbehörden und Gerichte seit Wirksamwerden der DS-GVO nur noch auf Veröffentlichungen zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken anwendbar. Das liegt daran, dass die DS-GVO für diese Bereiche abweichende Regelungen durch die einzelnen Mitgliedstaaten zulässt – aber eben nur für diese. Die Veröffentlichung von Bildern zu anderen Zwecken kann daher nicht mehr vom KUG geregelt werden und richtet sich nach der DS-GVO.
Grundsatz der Einwilligung – es geht aber auch ohne
In § 22 KUG wird der Grundsatz aufgestellt, dass die Veröffentlichung des eigenen Bildnisses von einer Einwilligung abhängig ist. Der Gesetzgeber hat jedoch auch Ausnahmen definiert, deren konkrete Anforderungen in § 23 KUG definiert sind. Zu diesen Vorschriften gibt es unzählige Gerichtsurteile, in denen die Fallgruppen des § 23 KUG genau unter die Lupe genommen und weiter konkretisiert werden. Da es sich immer um Einzelfallentscheidungen handelt, kann man die Ergebnisse aber nicht absolut rechtssicher in der Praxis verwerten.
Wenn das Bild für andere Zwecke veröffentlicht werden soll – und darunter fällt auch die Veröffentlichung auf der Webseite oder Facebook-Seite eines Unternehmens – greift das KUG nicht und man kann sich auf die Ausnahmen nicht berufen. Die Veröffentlichung und Verbreitung richtet sich dann nach Art. 6 Abs. 1 DS-GVO:
- Das berechtigte Interesse des Fotografierenden (z.B. Veröffentlichung eines Mannschaftsfotos zur Vereinsdarstellung nach Außen) nach Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO
- Ein Vertrag mit dem Betroffenen (z.B. Model, das für die Aufnahme bezahlt wird) nach Art. 6 Abs. 1 b) DS-GVO
- Eine Einwilligung des Betroffenen nach Art. 6 Abs. 1 a) DS-GVO
Verschiedene Aspekte berücksichtigen
Die Veröffentlichung eines Bildes im Internet stellt einen relativ großen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar. Es muss alles berücksichtigt werden.
- Was ist das Interesse des Veröffentlichenden?
- Wo soll das Bild veröffentlicht werden?
- Wer ist zu sehen?
- Wie viele Personen sind abgebildet?
- Was ist es für eine Situation?
- Wie alt sind die Betroffenen?
Je nachdem, wie die Abwägung ausgeht, kann das Foto veröffentlicht werden, auch wenn keine Einwilligung vorliegt. Hier kann man keine pauschale Aussage treffen, da es auf das jeweils konkrete Bild ankommt. Gerade bei Veröffentlichungen im Internet muss man aber beachten, dass das Bild dann auf der ganzen Welt ohne Zugangsbeschränkung eingesehen und sogar kopiert werden kann. Diese Gefahr, die mit einer Veröffentlichung von Daten im Internet einhergeht, rückt die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen in ein anderes Licht.
Eine Einwilligung schafft Rechtssicherheit!
Die Aufsichtsbehörden halten sich mit konkreten Aussagen weitgehend zurück, da eine pauschale Beantwortung einfach nicht möglich ist. Die Problematik ist allerdings nicht neu, bisher hat sich nur niemand dafür interessiert und die Betroffenen waren wenig für ihre Rechte sensibilisiert.
Im Ergebnis ist die Antwort eigentlich immer: sicherheitshalber eine Einwilligung einholen. Das gilt jedenfalls, wenn man Bilder im Internet veröffentlichen will oder wenn es um die Bilder von Beschäftigten geht. Aufgrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses zum Arbeitgeber ist den Betroffenenrechten hier ein noch größeres Gewicht einzuräumen. Die Aufsichtsbehörden sich daher darüber einig, dass bei Beschäftigten immer eine Einwilligung eingeholt werden muss.