Geschrieben am 20.04.2022 von:
Die Speicherung von Cookies bei Besuch von Facebook Fanpages erfordert eine Einwilligung i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 TTDSG.
Das mittlerweile auf der Facebook Seite eingebundene Einwilligungsbanner für die Einholung von Cookies erfüllt die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung nicht.
Nach wie vor ist gemeinsame Verantwortlichkeit zwischen Meta und den Fanpage-Betreibern anzunehmen. Daher müssten diese eine Rechtsgrundlage nachweisen. Art. 6 Abs. 1 a DS-GVO kommt nicht in Betracht. Die Einholung einer wirksamen Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 a DS-GVO ist den Seitenbetreibern nicht möglich.
Facebook-Betreibern liegen keine ausreichenden Informationen vor, die Sie in die Lage versetzen würden, die Rechtmäßigkeiten der Verarbeitung, die ihrer Verantwortung unterliegen, positiv feststellen zu können. Die von Facebook aktualisierte Version der „Seiten‐Insights‐Ergänzung bezüglich des Verantwortlichen“ sowie die „Informationen zu Seiten‐Insights“ sind ebenso wenig ergiebig wie die Datenrichtlinie. Auch Art. 6 Abs. 1 f) kann mangels möglicher Prüfung der Rechtskonformität vor Aufnahme der Verarbeitung nicht herangezogen werden.
Es bestehen keine wirksamen Rechtsgrundlagen für die Speicherung von Informationen in den Endeinrichtungen der Nutzer*innen bei Besuch einer Facebook Fanpage; ebenso wenig für die Verarbeitung personenbezogener Daten, welche die Seitenbetreiber zu verantworten haben.
Fanpage-Betreiber können Ihren Verpflichtungen aus Art. 13 DS-GVO nicht nachkommen. Es liegt ein Verstoß gegen Transparenzpflichten vor.