Unzulässige E-Mail-Werbung nach Erlöschen einer ursprünglich erteilten Einwilligung

Geschrieben am 20.03.2023 von:

Dominik Piroth

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Wann erlischt eine ursprünglich abgegebene Einwilligung zur Zusendung von Werbe-E-Mails wie etwa bei Newslettern? Etwa nur, wenn die Empfänger*innen sich aktiv um eine Abmeldung bemühen? Mit dieser Frage hatte sich jüngst das Amtsgericht (AG) München befasst.

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stellt die E-Mail-Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung der Empfänger*innen dar. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Privatperson oder ein Unternehmen handelt. Eine Ausnahme gibt es in § 7 Abs. 3 UWG. Nach dieser Vorschrift ist eine Einwilligung der Empfänger*innen in bestimmten Fällen entbehrlich. Das gilt aber nur für Bestandskunden und dann auch nur bei Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen. Grundsätzlich gilt daher: Keine Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung. Dadurch sollen Empfänger*innen davor geschützt werden, unerwünschter Werbung ausgesetzt zu werden. Wie weitreichend dieser Schutz tatsächlich ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung des AG München.

Je nach den Umständen des Einzelfalls könne davon ausgegangen werden, dass eine ursprünglich erteilte Einwilligung zur Zusendung von Werbe-E-Mails erlischt. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren der Account, über den ein Newsletter abonniert wurde, nicht mehr genutzt würde und es in Kenntnis dieser Tatsache auch keine weiteren Werbe-E-Mails gebe. So das AG München in seiner Entscheidung vom 14.02.2023 (GRUR-RS 2023, 2245).

Mit dieser Entscheidung weicht das AG München von der Rechtsprechung eines BGH-Urteils aus dem Jahr 2018 ab, in dem es hieß, dass eine einmal erteilte Einwilligung im Grundsatz nicht durch bloßen Zeitablauf erlöschen könne, eine einmal erteilte Einwilligung demnach unbegrenzt fort gelte (Urteil vom 01.02.2018 – Az. III ZR 196/17).

Nach eingehenderer Betrachtung stimmt das AG München dem BGH in diesem Grundsatz auch zu. Es kommt allerdings zu dem erweiterten Schluss, dass eine einmal erteilte Einwilligung nach Ablauf eines gewissen Zeitraums erlöschen kann – zumindest, wenn weitere Umstände im Einzelfall hinzutreten. Es bleibt daher abzuwarten, ob in dieser Frage weitere Entscheidungen folgen und ob sich andere Gerichte dieser Argumentation anschließen werden.

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