KI-Verordnung in Kraft: Brauchen Organisationen jetzt KI-Beauftragte?

Geschrieben am 20.08.2024 von:

Julia Hohage

Legal Consultant | Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH)
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Wir bei MORGENSTERN möchten, dass sich jede und jeder durch unsere Texte angesprochen fühlt. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verzichten wir in diesem Text jedoch auf das Gendern.

 

In unserem letzten Beitrag zur KI-Verordnung (den du hier nachlesen kannst) haben wir darüber informiert, ab wann welche Vorschriften der KI-Verordnung gelten, wo das genau steht und was es für die Praxis bedeutet. Einer weiteren Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt, wollen wir uns in diesem Beitrag widmen: Brauchen Organisationen jetzt KI-Beauftragte?

Zunächst ist festzuhalten: Eine rechtliche Verpflichtung zur Benennung eines KI-Beauftragten – wie zum Beispiel im Datenschutz – gibt es nicht. Es kann jedoch aus folgenden Gründen sinnvoll sein, diesen einzusetzen:

  • KI hat eine hohe Relevanz für die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit einer Organisation – heute und in Zukunft. Der KI-Beauftragte unterstützt die Leitungsebene unter anderem bei der KI-Strategie, der KI-Compliance und der KI-Governance und stellt sicher, dass die operative Umsetzung damit im Einklang steht.
  • Kritische Stimmen sagen zurecht: KI ist kein Thema, das an eine Person delegiert werden kann, sondern alle Ebenen, Arbeitsbereiche, Personen und Tätigkeiten einer Organisation betrifft. Doch genau deshalb ist es wichtig, mit dem KI-Beauftragten an zentraler Stelle den Wissenstransfer, den Informationsfluss und die Zusammenarbeit zu koordinieren – um den Einsatz von KI nicht nur (rechts-)sicher, sondern auch effektiv und wirtschaftlich zu gestalten.
  • Der KI-Beauftragte realisiert Synergie-Effekte – zum Beispiel im Datenschutz –, wenn er ohnehin Datenschutzbeauftragter ist oder in gegenseitiger Abstimmung und Unterstützung (zum Beispiel bei der Dokumentation und Schulung) die jeweiligen Vorgaben umsetzt.
  • Schließlich kann der KI-Beauftragte wichtiger Ansprechpartner für die Mitarbeitenden und Multiplikator des Themas sein: Zum einen ergibt sich aus Artikel 4 KI-Verordnung eine umfassende Schulungspflicht, zum anderen ist das Verständnis und Vertrauen der Mitarbeitenden ein entscheidender Erfolgsfaktor beim Einsatz von KI.

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