Geschrieben am 19.10.2023 von:
In unserem letzten Beitrag haben wir dir den Querschnitt der Materie „Künstliche Intelligenz“ nähergebracht und erste Anwendungshinweise gegeben. Mit diesem Beitrag möchten wir dir einen tieferen Einblick in die urheberrechtlichen Fragestellungen und Fallgestaltungen geben. Ferner schauen wir uns an, wie du Künstliche Intelligenz für deine Social Media-Strategie nutzen kannst. Mehr zum Thema KI & Social Media erfährst du auf der Seite der MORGENSTERN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Schau einfach mal vorbei!
Aber der Reihe nach. Du hast bestimmt schon einmal davon gehört, dass sich im Zusammenhang mit der Nutzung von generativer Künstlicher Intelligenz die urheberrechtliche Bewertung der erstellten Outputs schwierig gestaltet. Aber warum ist das so? Das Urheberrecht ist in Deutschland in verschiedenen Gesetzen geregelt, so z.B. im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (kurz: Urheberrechtsgesetz).
Bilder, Videos, Medien, etc., die den urheberrechtlichen Schutz genießen, werden im Rahmen dieses Gesetzes zusammengefasst als „Werke“ bezeichnet. Das Gesetz definiert diese Werke als „persönliche, geistige Schöpfungen“. Moment – „persönlich“? Aber wie ist das mit Künstlicher Intelligenz? KI ist grundsätzlich Software und keine Person. Liegt hier überhaupt eine persönliche Schöpfung vor? Viele Stimmen in der Rechtsprechung und Literatur sind sich vor diesem Hintergrund einig, dass „Werke“, die rein durch Maschinen entstehen, keine „Werke“ im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind. Der Grund ist simpel: Das Urheberrecht möchte den Urheber aufgrund seines schöpferischen Prozesses und den damit verbundenen Anstrengungen und Mühen besonders schützen. Dieser Schutz umfasst z.B. die wirtschaftliche Verwertung des Werkes. Zentrale Figur des Urheberrechts ist damit immer eine natürliche Person – wie du und ich.
Fehlt diese Verbindung zwischen Urheber und Werk, wird dem geschaffenen Produkt kein urheberrechtlicher Schutz zuteil. Das ist nur konsequent, denn wer soll in der Folge der Urheber des entstandenen „Werkes“ sein? Die Künstliche Intelligenz? Die Firma, die die Software anbietet? Der*die Nutzer*in, der*die den Befehl zur Erstellung des Bildes, Textes, etc., eingibt? Du siehst – die Abgrenzungsfragen sind hier schwierig. Ende 2023 wird das KI-Gesetz („AI Act“) erwartet. Vielleicht bringt dieses europäische Regelungswerk etwas Licht ins Dunkel. Wenn du nicht bis dahin warten möchtest, empfehlen wir dir unser Whitepaper zum Thema Künstliche Intelligenz. Darin haben wir die urheberrechtlichen Zusammenhänge näher beleuchtet und einige Fallbeispiele zusammengestellt.
Beachte bitte: Selbst, wenn die von generativer KI erstellten Outputs wohl keine Werke im Sinne des Urheberrechts sind, sind sie nicht automatisch frei nutzbar. Neben Fragen des Urheberrechts müssen auch die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Software beachtet werden. Diese könnten Restriktionen in der Nutzung und weiteren Verwertung der erstellten Outputs beinhalten. Diese gilt es also zu prüfen!
Ist das das Aus für Künstliche Intelligenz im Bereich Social Media? Können jetzt Bilder, die mit KI erstellt worden sind, ausnahmslos nicht genutzt werden? Wohl kaum. Eine gewisse Vorsicht ist dennoch geboten. Zum einen aufgrund der nicht final geklärten urheberrechtlichen Situation. Zum anderen aufgrund etwaiger bestehender vertraglicher Restriktionen. KI kann aber z.B. beim Auf- und Ausbau einer Social Media Strategie – quasi als Sparringpartner – eingesetzt werden. Auch kann KI (neue) Impulse setzen, die den kreativen Schaffensprozess der Mitarbeitenden voranbringen.
Es schadet jedenfalls nicht, sich in der Anwendung von generativer KI „auszutoben“. Was du neben den bereits beleuchteten Fragen und Themenfeldern (hier geht es direkt zu Teil 1 & 2) in deiner „Trial and Error“-Phase und darüber hinaus in der Nutzung von generativer KI noch beachten musst, erfährst du im nächsten Newsletter!