Geschrieben am 27.03.2017 von:
Drohnen werden immer beliebter, auch und gerade im privaten Umfeld. Aufgrund der mit der Nutzung z.B. durch Hobbyfotografen und Filmemacher einhergehenden rechtlichen Probleme hat die Bundesregierung nun eine Drohnen-Verordnung verabschiedet. Diese regelt den Umgang mit den Flugobjekten im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und berücksichtigt auch insbesondere die Belange des Datenschutzes.
Personenbezogene Daten können erhoben werden
Nach § 4 BDSG sind personenbezogene Daten besonders geschützt und dürfen nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, sofern die betroffene Person eingewilligt hat oder ein Gesetz dies ausdrücklich erlaubt (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Personenbezogene Daten sind nach § 3 Abs. 1 BDSG wiederum Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.
Durch den Einsatz von Drohnen über privaten Grundstücken oder bestimmten öffentlichen Plätzen könnten solche Daten durch Fotos oder Video- und Tonmitschnitte erhoben werden. Auch das Recht am eigenen Bild und das Recht an der eigenen Sache können bei Aufnahmen aus der Luft betroffen sein. Man kann nach § 22 KunstUrhG nämlich selbst bestimmen, ob Aufnahmen von der eigenen Person gemacht werden dürfen oder nicht. Natürlich gibt es auch Ausnahmetatbestände, diese werden bei Aufnahmen auf dem eigenen und unter Umständen sogar sichtgeschützten Grundstück aber nicht greifen.
Die Drohnen-Verordnung verbietet daher den Einsatz von Drohnen über den Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, über Industrieanlagen und Regierungsgebäuden. Aber auch über Demonstrationen oder sonstigen Menschenansammlungen dürfen Drohnen in Zukunft nicht mehr eingesetzt werden.
Drohnen mit einem Gewicht von mehr als 0,25 Kilogramm dürfen zudem nicht über Wohngrundstücken fliegen. Ein Flugverbot über Wohngrundstücken besteht unabhängig vom Gewicht der Drohne auch dann, wenn diese zum Empfang, zur Speicherung oder Übertragung von optischen, akustischen und sonstigen Signalen in der Lage ist. Es kommt dabei alleine auf die technischen Voraussetzungen an und nicht darauf, ob tatsächlich Daten empfangen, gespeichert oder übertragen werden.
Sonstige Sicherheitsbedenken
Aber auch aus anderen Gründen wird die Nutzung von Drohnen zukünftig eingeschränkt. So dürfen Drohnen grundsätzlich nicht höher als 100 Meter fliegen und müssen sich zur Vermeidung von Kollisionen immer in Sichtweite des Nutzers befinden. Eine behördliche Ausnahmegenehmigung hierzu kann jedoch eingeholt werden.
Weiterhin sind Drohnen in den An- und Abflugbereichen und Flugplätzen verboten und müssen bemannten Luftfahrzeugen auch außerhalb dieser Bereiche immer ausweichen.
Wegen des hohen Gewichts und des daraus resultierenden Risikos bei einem Absturz dürfen Drohnen über 2 Kilogramm nur mit einem Nachweis über besondere Kenntnis im Umgang geflogen werden. Ein solcher Nachweis kann vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt werden. Drohnen mit einem Gewicht von mehr als 5 Kilogramm benötigen zudem sogar eine Aufstiegserlaubnis, die wiederum vom Landesluftfahrtamt erteilt werden kann.
Ausnahmen vorgesehen
Von all diesen Regelungen ausgenommen ist der Einsatz von Drohnen auf extra hierfür ausgewiesenen Modellflugplätzen. Hier dürfen Drohnen unabhängig vom Gewicht und beliebig hoch geflogen werden.
Alle Drohnenbesitzer – auch diejenigen, die nur auf Modellflugplätzen fliegen – trifft jedoch die Pflicht, ihre Drohne mit einer Plakette zu versehen. Auf dieser muss der Name und die Adresse des Besitzers angegeben werden. Dies soll dazu dienen, den Verantwortlichen im Schadensfall schnell ausfindig machen zu können.
Das Bundesverkehrsministerium, auf dessen Initiative die Verordnung verabschiedete wurde, hat zudem einen Info-Flyer veröffentlicht, aus dem sich die wichtigsten Regelungen entnehmen lassen.